Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Standesamt - Urkundenanforderung

Standesamt - Heiraten im Standesamt Leisnig:

Informationsblatt 2024

 

 

Für die Anforderung von Personenstandsurkunden nutzen Sie bitte das Behördenportal Amt24 indem Sie auf die gewünschte Urkunde klicken:

 


Ihre Anfrage wird innerhalb von 3 Wochen vom Standesamt Leisnig bearbeitet. Sollten zur Bearbeitung Ihres Antrages zusätzliche Informationen benötigt werden, wird sich das Standesamt Leisnig mit Ihnen in Verbindung setzen.

Um einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen, bitten wir Sie von Rückfragen abzusehen, da dies die Bearbeitungszeit verzögert.


Berechtigungsvoraussetzungen für Ihre Urkundenanforderung gemäß Personenstandsgesetz (PStG):


§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.
 

Gebühren gemäß 10. Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ):


1 Personenstandsurkunde 15,00 €, jede weitere Ausfertigung 7,00 €
1 Auskunft aus Personenstandsregistern 15,00 €
1 Auskunft aus Sammelakten zu Personenstandsregistern 25,00 €